7 - Raub I [ID:55670]
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Willkommen zur siebten Einheit der PÜ-Strafrecht 3. Das heutige Thema ist der Raub und ich nehme diese

PÜ-Aufreinheit auf am 29.11.2024. Das ist dann dementsprechend auch der Stand, auf dem sowohl

die Rechtslage als auch der Sachverhalt und die Lösungen sind. Wir beginnen, wie ihr das kennt,

mit einer Kurzwiederholung zum Thema Raub und schauen uns dabei zunächst einmal den

Prüfungsaufbau an. Beim Raub haben wir im objektiven Tatbestand als erstes objektives

Tatbestandmerkmal die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Das kennt ihr schon vom

Diebstahl, ist da genau das gleiche. Darüber hinaus brauchen wir als zweites objektives

Tatbestandsmerkmal noch ein qualifiziertes Nötigungsmittel, sprich Gewalt gegen eine

Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Das ist ähnlich wie bei

einer Nötigung, allerdings haben wir hier eben eine Einschränkung mit Blick auf das Nötigungsmittel,

deshalb spricht man von einer qualifizierten Nötigung oder von einem qualifizierten Nötigungsmittel.

Diese beiden Aspekte, also Nötigungsmittel und Wegnahme, dürfen aber nicht isoliert

nebeneinander stehen, sondern die müssen gemeinsam verbunden werden und zwar zum einen auf

objektiver Ebene durch den sogenannten raubspezifischen Zusammenhang zwischen

Nötigungsmittel und Wegnahme und zum anderen auf subjektiver Ebene, ich springe dabei schon

mal nach unten, durch den Finalzusammenhang, der teilweise auch im objektiven Tatbestand

geprüft wird, etwa bei Renge, mich persönlich überzeugt das aber nicht, weil der Finalzusammenhang

eigentlich ein subjektives Merkmal ist. Im subjektiven Tatbestand brauchen wir neben dem

Finalzusammenhang noch den allgemeinen Tatbestandsvorsatz nach Stakeout 15 StGB und die

Zueignungsabsicht, die ihr auch schon vom Liebstahl kennt. Rechtswidrigkeit und Schuldversen beim

normalen Raub keine weiteren Probleme haben. Das heißt, wenn wir uns die Struktur des Raubs mal

anschauen, dann können wir den wie eine Art Summe darstellen. Der besteht zum einen aus einer

qualifizierten Nötigung, zum anderen aus einem Liebstahl und zum dritten brauchen wir eben noch

diesen Zusammenhang zwischen qualifizierter Nötigung und Liebstahl. Was die qualifizierte

Nötigung angeht, brauchen wir hier einen körperlichen Personenbezug. Das bedeutet,

eben wir brauchen eine Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung für Leib oder Leben dieser

Person. Nichts anderes, also insbesondere Gewalt gegen Sachen oder auch Drohung einer

Sachbeschädigung oder so etwas fällt nicht unter den Raub. Wir brauchen auch keinen Nötigungserfolg

im Sinne des 240 StGB, also kein Handeln, Dulden oder Unterlassen. Dafür brauchen wir eine Wegnahme

die im Liebstahl halt entsprechend enthalten ist. Die Rechtswidrigkeit wird auch nicht indiziert,

das ist anders als bei der Nötigung, anders als bei 240. Da gibt es ja mal einen Absatz 2. Ich habe

gerade gesagt, sie wird nicht indiziert, sie wird natürlich indiziert. Anders als bei der Nötigung.

Bei der Nötigung haben wir im 240 Absatz 2 StGB die Regelung, wonach die Rechtswidrigkeit positiv

festzustellen ist und zwar mit Blick auf Zweck der Nötigung, Mittel der Nötigung und die

Zweckmittelrelation. Eine solche Entsprechung haben wir beim Raub nicht, sondern nur bei der

normalen Erpressung, nicht dagegen bei der räuberischen Erpressung. Dazu werden wir in

Einheit 10 aber noch was machen. Hintergrund dessen ist, dass wir schon qualifiziertes

Nötigungsmittel haben und sich die Verwerblichkeit des Raubes letztendlich schon aus diesem qualifizierten

Nötigungsmittel ergibt. Dass wir eben Gewalt gegen eine Person haben oder Drohung mit einer

Gefahr für Leid oder Leben. Der Diebstahl dagegen, der ist vollständig enthalten, das schließt auch

die Absicht der Rechtswidrig-Zureignung an. Und dann brauchen wir noch den Zusammenhang zwischen

Nötigungsmittel und Diebstahl und der besteht aus einem objektiven und einem subjektiven Aspekt.

Auf objektiver Ebene haben wir den raubspezifischen Zusammenhang, der insbesondere im sogenannten

Fleischhammerfall des Bundesgerichtshofs relevant wurde. Schaut euch den an, der Sachverhalt ist

absolut absurd, der lohnt sich zu lesen. Der BGH hat hier entschieden, dass wir ein objektives

Verhältnis zwischen Wegnahme und Raub brauchen und zwar eine sogenannte raubspezifische Einheit. Es

darf kein bloßes isoliertes Nebeneinanderstehen von qualifizierter Nötigung und Diebstahl sein. Das

heißt, man braucht einen gewissen räumlich-zeitlichen Zusammenhang. Allerdings, der

BGH hat dabei ausdrücklich klargestellt, es muss nicht alles am selben Ort passieren und es gibt

auch keine zeitliche Höchstgrenze. Wichtig ist dieses Gesamtbild, dass es eben das Bild eines

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:22:25 Min

Aufnahmedatum

2024-12-02

Hochgeladen am

2024-12-02 13:26:06

Sprache

de-DE

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