Willkommen zur siebten Einheit der PÜ-Strafrecht 3. Das heutige Thema ist der Raub und ich nehme diese
PÜ-Aufreinheit auf am 29.11.2024. Das ist dann dementsprechend auch der Stand, auf dem sowohl
die Rechtslage als auch der Sachverhalt und die Lösungen sind. Wir beginnen, wie ihr das kennt,
mit einer Kurzwiederholung zum Thema Raub und schauen uns dabei zunächst einmal den
Prüfungsaufbau an. Beim Raub haben wir im objektiven Tatbestand als erstes objektives
Tatbestandmerkmal die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Das kennt ihr schon vom
Diebstahl, ist da genau das gleiche. Darüber hinaus brauchen wir als zweites objektives
Tatbestandsmerkmal noch ein qualifiziertes Nötigungsmittel, sprich Gewalt gegen eine
Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Das ist ähnlich wie bei
einer Nötigung, allerdings haben wir hier eben eine Einschränkung mit Blick auf das Nötigungsmittel,
deshalb spricht man von einer qualifizierten Nötigung oder von einem qualifizierten Nötigungsmittel.
Diese beiden Aspekte, also Nötigungsmittel und Wegnahme, dürfen aber nicht isoliert
nebeneinander stehen, sondern die müssen gemeinsam verbunden werden und zwar zum einen auf
objektiver Ebene durch den sogenannten raubspezifischen Zusammenhang zwischen
Nötigungsmittel und Wegnahme und zum anderen auf subjektiver Ebene, ich springe dabei schon
mal nach unten, durch den Finalzusammenhang, der teilweise auch im objektiven Tatbestand
geprüft wird, etwa bei Renge, mich persönlich überzeugt das aber nicht, weil der Finalzusammenhang
eigentlich ein subjektives Merkmal ist. Im subjektiven Tatbestand brauchen wir neben dem
Finalzusammenhang noch den allgemeinen Tatbestandsvorsatz nach Stakeout 15 StGB und die
Zueignungsabsicht, die ihr auch schon vom Liebstahl kennt. Rechtswidrigkeit und Schuldversen beim
normalen Raub keine weiteren Probleme haben. Das heißt, wenn wir uns die Struktur des Raubs mal
anschauen, dann können wir den wie eine Art Summe darstellen. Der besteht zum einen aus einer
qualifizierten Nötigung, zum anderen aus einem Liebstahl und zum dritten brauchen wir eben noch
diesen Zusammenhang zwischen qualifizierter Nötigung und Liebstahl. Was die qualifizierte
Nötigung angeht, brauchen wir hier einen körperlichen Personenbezug. Das bedeutet,
eben wir brauchen eine Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung für Leib oder Leben dieser
Person. Nichts anderes, also insbesondere Gewalt gegen Sachen oder auch Drohung einer
Sachbeschädigung oder so etwas fällt nicht unter den Raub. Wir brauchen auch keinen Nötigungserfolg
im Sinne des 240 StGB, also kein Handeln, Dulden oder Unterlassen. Dafür brauchen wir eine Wegnahme
die im Liebstahl halt entsprechend enthalten ist. Die Rechtswidrigkeit wird auch nicht indiziert,
das ist anders als bei der Nötigung, anders als bei 240. Da gibt es ja mal einen Absatz 2. Ich habe
gerade gesagt, sie wird nicht indiziert, sie wird natürlich indiziert. Anders als bei der Nötigung.
Bei der Nötigung haben wir im 240 Absatz 2 StGB die Regelung, wonach die Rechtswidrigkeit positiv
festzustellen ist und zwar mit Blick auf Zweck der Nötigung, Mittel der Nötigung und die
Zweckmittelrelation. Eine solche Entsprechung haben wir beim Raub nicht, sondern nur bei der
normalen Erpressung, nicht dagegen bei der räuberischen Erpressung. Dazu werden wir in
Einheit 10 aber noch was machen. Hintergrund dessen ist, dass wir schon qualifiziertes
Nötigungsmittel haben und sich die Verwerblichkeit des Raubes letztendlich schon aus diesem qualifizierten
Nötigungsmittel ergibt. Dass wir eben Gewalt gegen eine Person haben oder Drohung mit einer
Gefahr für Leid oder Leben. Der Diebstahl dagegen, der ist vollständig enthalten, das schließt auch
die Absicht der Rechtswidrig-Zureignung an. Und dann brauchen wir noch den Zusammenhang zwischen
Nötigungsmittel und Diebstahl und der besteht aus einem objektiven und einem subjektiven Aspekt.
Auf objektiver Ebene haben wir den raubspezifischen Zusammenhang, der insbesondere im sogenannten
Fleischhammerfall des Bundesgerichtshofs relevant wurde. Schaut euch den an, der Sachverhalt ist
absolut absurd, der lohnt sich zu lesen. Der BGH hat hier entschieden, dass wir ein objektives
Verhältnis zwischen Wegnahme und Raub brauchen und zwar eine sogenannte raubspezifische Einheit. Es
darf kein bloßes isoliertes Nebeneinanderstehen von qualifizierter Nötigung und Diebstahl sein. Das
heißt, man braucht einen gewissen räumlich-zeitlichen Zusammenhang. Allerdings, der
BGH hat dabei ausdrücklich klargestellt, es muss nicht alles am selben Ort passieren und es gibt
auch keine zeitliche Höchstgrenze. Wichtig ist dieses Gesamtbild, dass es eben das Bild eines
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:22:25 Min
Aufnahmedatum
2024-12-02
Hochgeladen am
2024-12-02 13:26:06
Sprache
de-DE